Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH liefert ausschließlich zu deren Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Alle Vereinbarungen erhalten nur durch schriftliche Bestätigung der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
1.2. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit von Seiten der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ausdrücklich widersprochen.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH jederzeit widerrufen werden.
2.2. Angebote und Bestellungen des Bestellers werden durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH rechtsverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung 28 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH. Wird von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH vor Ablauf dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Produkte der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH richten sich ausschließlich nach deren Produktbeschreibung. Einseitig vom Besteller geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht.
3. Preise
3.1. Alle Preise gelten – sofern keine anderslautende, schriftliche Bestätigung erfolgt – ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll, Mehrwertsteuer etc.
3.2. Treten Erhöhungen von Materialkosten, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben nach Vertragsschluss ein, ist die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Bei solchen Kostenerhöhungen vor Angebotsannahme kann die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH die Preise eines bindenden Angebots entsprechend diesen Faktoren anpassen, wenn Binde- und Lieferfrist zusammen vier Monate übersteigen.
4. Umfang der Lieferungen
4.1. Für den Umfang der Lieferungen sind die Angaben der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH in der Auftragsbestätigung, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in deren Angebot, maßgeblich.
4.2. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ist im zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
5. Lieferzeit
5.1. Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt im Falle Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, in der Form, dass dieser seine Mitwirkungspflicht (z.B. die Bereitstellung von Logos und anderen Unterlagen) fristgerecht erfüllt. Verzögerungen die aus mangelhafter Mitwirkungspflicht des Kunden resultieren werden auf vereinbarte Liefertermine angerechnet.
5.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.3. Falls die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Besteller der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.
6. Zahlung
6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Bestellers fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
6.2. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Bestellungen mit einem Warenwert über 2.500,00 EUR (VK) ist die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH berechtigt, eine Abschlagszahlung von 50% vor Auslieferung zu verlangen und die Auslieferung von der Erbringung dieser Abschlagszahlung abhängig zu machen.
6.3. Gestattet die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH bei Kauf- und Werklieferungsverträgen den Bestellern, nur den Faconpreis in Geld zu zahlen und im Übrigen die Schuld durch Anlieferung einer entsprechenden Menge Edelmetall zu tilgen (sogenannte „gespaltener Kaufpreis“), hat die Edelmetallbeistellung Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu erfolgen. Die Anlieferung des Edelmetalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in das Eigentum der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH über. Der Wert des Edelmetalls wird dem Besteller auf einem Metallkonto gutgeschrieben.
6.4. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden.
6.5. Bei Erstkunden erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme oder gegen Vorauszahlung.
6.6. Wechsel werden von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechsel oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Besteller zu tragen.
6.7. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.8. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.9. Bei Verzug ist die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz – bei Nachweis eines höheren Satzes der von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH an deren Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz – zu berechnen. Bei unregelmäßiger und unpünktlicher Zahlung des Bestellers, bei Zweifeln über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft darf die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH die sofortige Bezahlung oder Sicherheiten für erfolgte und ausstehende Lieferungen fordern und bis zum Erhalt dieser Sicherheiten weitere Lieferungen einstellen. Ferner ist die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH kann außerdem die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen – aus der laufenden Geschäftsverbindung –, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks Eigentum der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH (Kontokorrentvorbehalt). Wenn die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH im Interesse des Bestellers als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingeht, erlöschen die Rechte der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Besteller den Wechsel voll einlöst oder die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH den Besteller von der wechselmäßigen Haftung frei gestellt hat.
7.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten und zu Gunsten der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ausreichend gegen Diebstahl, Brand, und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche im Bezug auf die Vorbehaltsware im Voraus an die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ab. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nimmt die Abtretung an.
7.3. Auch bei der Vornahme von Kommissionsgeschäften gemäß §§ 383 ff. HGB bleibt die dem Besteller zum Verkauf überlassene Kommissionsware bis zum Weiterkauf Eigentum der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH.
7.4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem jedoch nur mit Zustimmung der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH gestattet.
7.5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ab; die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
7.6. Auf Verlangen der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7.7. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH vor, ohne dass für die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nicht gehörenden Waren, steht der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH verwahrt.
7.8. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen der anderen Ware weiterveräußert wird.
7.9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretene Forderung hat der Verkäufer der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.10. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrages – des Bestellers. In diesen Fällen ist die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware an die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH verpflichtet, ohne dass die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Liefergegenstand der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Seiten der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ausdrücklich erklärt wird.
7.11. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt.
8. Abnahme und Prüfung
8.1. Zum Abschluß einer Transportversicherung ist die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller. Warenrücksendungen sind nur versichert, wenn der Besteller diejenige Versendungsform benutzt, die zuvor bei der Zusendung durch die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH gewählt wurde. Die Rücksendung ist mit der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH abzusprechen.
8.2. Die Ware gilt als abgenommen, wenn Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel nicht unverzüglich nach Empfang der Sendung erfolgen. Spätere Reklamationen brauchen von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nicht mehr berücksichtigt werden. Bei versteckten Mängeln haftet die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nur innerhalb der gesetzlichen Frist nach Erkennbarwerden; längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
9. Mängelansprüche, Verjährung
9.1. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.
9.2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel sind der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH an diese zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.
9.3. Bei Farbangaben auf Grund der RAL-, HKS- oder Pantone-Tabellen liegt kein Sachmangel vor, wenn sich die Abweichungen – nach dem jeweiligen Stand der Technik – in einem zumutbaren Toleranzrahmen halten. Bei Farbangaben nach anderen Systemen ist ein Sachmangel dann ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des am ehesten entsprechenden RAL-, HKS- oder Pantone-Farbtones im Rahmen der Toleranzgrenzen gegeben war. Farbmusterkataloge können dem Besteller auf Verlangen gegen Zahlung zur Verfügung gestellt werden. Sachmängelhaft sind nicht Maß- und Gewichtstoleranzen, die sich im Rahmen des technisch Machbaren halten.
9.4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Lieferung. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
9.5. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessert die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nach ihrer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der Zahlungs- und Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lässt.
10. Sonstige Haftung
10.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
10.2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
10.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
11. Urheberschutz
11.1. Alle Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Modelle, Werkzeuge und dergleichen sind geistiges Eigentum der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH und urheberrechtlich geschützt. Eine Nachahmung, oder Nachbildung in sonstiger Weise ist daher unzulässig. Eine schuldhafte Verletzung des Urheberrechts führt zu Schadenersatzansprüchen gegenüber der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH.
11.2. Die von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH selbst oder in Ihrem Auftrag hergestellten Werkzeuge und Entwürfe bleiben nach Beendigung des Auftrages im Eigentum der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH. Soweit hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden, betreffen diese die Nutzung für die Durchführung des Auftrages. Die Werkzeuge und Entwürfe bleiben für den Besteller reserviert.
12. Gefahrübergang
12.1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ auf Kosten des Bestellers.
12.2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH die Frachtkosten trägt.
12.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
13. Werbemaßnahmen
13.1. Der jeweilige Besteller gestattet der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH die bildliche Wiedergabe des mit seiner Marke versehenen Produktes zu Werbezwecken. Dies umfasst sowohl die Abbildung des Produkts in Katalogen und Druckmitteln als auch die Wiedergabe im Internet. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ist ferner berechtigt, Musterstücke des Produkts als Referenz zu benutzen, Dritten vorzuzeigen und kostenlos als Muster zur Verfügung zu stellen, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Für diese Verkaufs, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH und dem Besteller gilt – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens – das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist Pforzheim.
14.3. Gerichtsstand ist der Sitz der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.
14.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH.